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Qualitätsmerkmale

Die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben ist Ziel der EWW. Unsere Aufgabe ist es daher, berufliche Bildung und Beschäftigung zu einem angemessenen Arbeitsentgelt anzubieten. Orientiert am Leistungsvermögen von Menschen mit Behinderung, die nicht, noch nicht, oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Die Beschäftigten sollen ihre Leistungsfähigkeit entwickeln, erhöhen oder wiedergewinnen. Im Sinne einer persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung bieten die Elbe-Weser Werkstätten hierfür vielfältige Berufsbildungs- und Arbeitsplätze an.
Unsere wichtigste Aufgabe ist, behinderten Menschen ein möglichst hohes Maß an Lebens-Normalität anzubieten, in einem offenen Raum für berufliche Bildung und produktive Tätigkeit. Diesen Anspruch erfüllen wir durch die aktive Anleitung und Begleitung von Erwachsenen mit Behinderung im partnerschaftlichen Arbeitsprozeß.
Hohe Qualität der Produkte durch sorgfältige Arbeitsvorbereitung erfüllen die Anforderungen der Kunden und sichern damit Aufträge und weitere Arbeitsangebote.

Die soziale Aufgabenstellung und die qualitätsorientierte Produktionstätigkeit verbinden sich in den Elbe-Weser Werkstätten gleichrangig in einem einheitlichen Gestaltungsprozeß. Die Arbeit in unserer Werkstatt ist mit gleichem Gewicht an der Zufriedenheit unserer behinderten und nicht behinderten MitarbeiterInnen und an der Zufriedenheit unserer Kunden orientiert.

Maßstab unseres Handelns ist daher die fehlerfreie kundenorientierte Arbeit unter Anleitung und Betreuung in den Fertigungsprozessen.
Alle verantworten miteinander diesen Anspruch auf Qualität. Gegenseitige Hilfe bei der Arbeit ist daher ein Prinzip unserer Arbeitsorganisation. Klare Zuordnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten schaffen die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Werkstattbereiche.

Übrigens:
Da wir eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung sind, berechnen wir unseren Auftraggebern nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von z.Zt. 7%. Außerdem können Sie nach § 140 SGB IX 50% von der im Rechnungsbetrag aufgeführten Arbeitsleistung auf die eventuell zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.